Die Völker Tol Naurs sind der Auffassung, daß eine friedliche
Kooperation ein Maximum an Wohlstand und Wachstum garantiert. Darauf
aufbauend wird die Errichtung einer Allianz als geeignetes Mittel angesehen,
alle Unstimmigkeiten zwischen den Völkern Tol Naurs frühzeitig zu
bereinigen und das Wohlergehen der Mitgliedsvölker durch gegenseitige
Hilfe zu fördern und zu ermöglichen. Ebenso dient die Gemeinschaft
einem größeren Schutz vor Übergriffen seitens Dritter.
§1 Veröffentlichung
Alle hier angesprochenen Dokumente, d.h. sowohl die Statuten der Allianz als
auch alle weiteren hierzu gehörenden Dokumente, werden sowohl per Bote
an die jeweiligen Mitglieder verteilt als auch zur Einsicht hier offen gelegt.
§2 Abstimmungen
Bei Abstimmungen nach diesen Statuten hat jedes Volk genau eine Stimme. Eine
Abstimmung ist binnen zweier Wochen zu beenden. Hat ein Volk seine Stimme nicht
innerhalb dieser Frist abgegeben, so gilt dieses als Enthaltung. Voraussetzung
für die Gültigkeit einer Abstimmung ist die Teilnahme von über
50% der Mitglieder. Für jede Abstimmung wird ein schriftführendes
Volk ernannt, welches die Stimmen für diese Abstimmung sammelt, auswertet
und das Ergebnis der Abstimmung bekannt gibt. Dieses Volk kann sich an der
Abstimmung beteiligen. Enthaltungen werden für die Mehrheitsverhältnisse
nicht berücksichtigt.Es gibt keine geheime Abstimmung.
§2.1 Inselinterne Abstimmungen
Bei Abstimmungen über Inhalte die nur eine Insel betreffen, sind nur die
inselansässigen Völker stimmberechtigt. Darüber hinaus gelten
die Regelungen des §2.
§3 Änderung der Statuten
Die Statuten dieses Allianzvertrages können nur durch eine gemeinsame
Abstimmung geändert werden. Dazu sind mindestens 2/3 der abgegebenen
Stimmen notwendig (s. auch §2).
§4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist an ein Volk gebunden, d.h. sie betrifft automatisch
auch alle Gruppen dieses Volkes. Ebenso bedingt die Änderung der
Bezeichnung eines Volkes nicht eine automatische Beendigung der Mitgliedschaft.
§4.1 Mitglieder
Alle Unterzeichner dieses Allianzvertrages sind automatisch Mitglieder dieser
Allianz und an die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten und Rechten
gebunden. Eine Liste der Mitglieder wird als Anhang in einem separaten Dokument
aufgeführt und ist unter der in §1 angegebenen URL einsehbar. Die
unterzeichnete Willenserklärung (E-Mail) wird als Ganzes ebenfalls dort
aufbewahrt.
§4.2 Gewährung der Mitgliedschaft auf Antrag
Ein Volk, welches noch nicht Mitglied dieser Allianz ist, kann sich jederzeit
um Aufnahme in die Allianz bemühen. Die Beantragung der Mitgliedschaft kann
dabei an ein beliebiges Mitglied der Allianz gerichtet werden. Erhält
ein Mitglied der Allianz einen Antrag auf Beitritt von einem Volk, so ist
dieses Mitglied verpflichtet, den Antrag schnellstmöglich allen
Mitgliedern der Allianz zwecks Abstimmung vorzulegen. Spricht sich eine
Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Allianz dafür aus, so soll das neue
Mitglied in die Allianz aufgenommen werden.
§4.3 Austritt
Ein Mitgliedsvolk kann jederzeit den Austritt aus der Allianz erklären.
Ein Austrittsgesuch ist an alle Mitglieder der Allianz per Bote zu versenden.
Einem solchen Austrittsgesuch folgt eine sofortige Erklärung und
Bestätigung seitens der Vollversammlung aller Mitglieder.
Der Austritt wird vier Eressea-Wochen nach Bestätigung durch die Allianz
wirksam.
Nach erfolgtem Austritt darf vor Ablauf eines Eresseajahres einem Antrag
dieses Volkes auf erneute Aufnahme in die Allianz nicht stattgegeben
werden.
§4.4 Ausschluss eines Mitgliedes aus der Allianz
Ein Mitglied der Allianz kann aus der Allianz ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich oder grob fahrlässig der Allianz schweren Schaden
zufügt, insbesondere gegen die Statuten dieses Allianzvertrages
verstößt. Dazu sind 2/3 der abgegebenen Stimmen notwendig (s. §2).
Das betreffende Mitglied ist nicht stimmberechtigt.
§5 Rechte der Bündnismitglieder
§5.1 Heimatregionen
Jedes Volk erhält eine gewisse Anzahl an Regionen zugewiesen, in welchen
diesem Volk besondere Rechte zustehen. Die einem Mitglied der Allianz zugewiesenen
Heimatregionen sind in einem gesonderten Dokument als Anlage aufgeführt.
Die Heimatregionen werden einem Mitglied mit Annahme der Aufnahme in die Allianz
mitgeteilt. Bei den Beratungen sollen die berechtigten Interessen des Volkes
Gehör finden.
§5.1.1 Rechte in den Heimatregionen
In seinen Heimatregionen hat ein Volk uneingeschränkte Rechte. Dies
beinhaltet damit auch, die Rechte aller anderen Mitgliedern der Allianz in
diesen Gebieten zu beschränken. Ausgenommen ist nur das Recht auf
ungehinderte Durchreise und die Möglichkeit 5% des durch Unterhaltung
erwirtschaftbahren Betrages - aber maximal 100 Silberstücke - zur
Eigenversorgung der Durchreisenden pro Runde zu verdienen. Diese Rechte
gelten sowohl in den primären (s. §5.1.2) als auch den sekundären
(s. §5.1.3) Heimatregionen.
§5.1.2 Primäre Heimatregion
Jedem Volk steht automatisch die Region, in welcher es erstmals das Licht dieser
Welt erblickt hat, als sogenannte primäre Heimatregion zu. Ist eine solche
Region bereits einem anderen Volk als sekundäre Heimatregion zugewiesen
worden, so wird diese Zuweisung hinfällig und das zweite Volk bekommt eine
andere Region als sekundäre Heimatregion zugewiesen. Sollten zwei Völker
dieselbe Region als primäre Heimatregion haben, so findet eine Abstimmung
in der Allianz statt. Dem Volk, für das die Mehrheit der Allianzmitglieder
stimmt, soll die Region als primäre Heimatregion zugeteilt werden. Das Volk
mit den zweitmeisten Stimmen erhält eine andere Region als primäre
Heimatregion zugewiesen.
§5.1.3 Sekundäre Heimatregionen
Zusätzliche zur unter §5.1.2 bezeichneten primären Heimatregion stehen
jedem Mitgliedsvolk 2 weitere Heimatregionen, die sogenannten sekundären
Heimatregionen zu. Diese sollen so gewählt werden, daß sie ein
zusammenhängendes Gebiet bilden. Die sekundären Heimatregionen sollen
weiterhin so gewählt werden, daß
jedes Volk mindestens eine Ebene oder einen Wald als Heimatregion besitzt
die Anzahl der durch die Gebiete maximal möglichen Bauern aller
Heimatregionen eines Volkes sollen zwischen 24.000 und 25.000 betragen.
Können obige Kriterien nicht durch die Wahl von zwei Regionen, die mit der
primären Heimatregion ein zusammenhängendes Gebiet bilden, erfüllt
werden, so sollen diesem Mitgliedsvolk auch mehr als zwei sekundäre
Heimatregionen zuerkannt werden. Dabei wird zuerst versucht, weitere benachbarte
Regionen zu sekundären Heimatregionen zu erklären. Können die
Kriterien auch so immer noch nicht erfüllt werden, so sollen auch nicht
benachbarte Regionen in die Auswahl einbezogen werden. Bergregionen sind aufgrund
ihrer besonderen Bedeutung bei der Wahl als sekundäre Heimatregionen
ausgeschlossen. Bei Eintritt in die Allianz kann jedes Volk die von ihm gewünschten
sekundären Heimatregionen angeben. Diese sollen Berücksichtigung finden,
sofern sie nicht bereits anderen Allianzmitgliedern als Heimatregionen zuerkannt
wurden.
§5.1.4 Namensänderung von Heimatregionen
Ändert ein Mitgliedsvolk die Bezeichnung einer seiner Heimatregionen, so ist
diese Änderung der Allianz mitzuteilen, damit die entsprechenden Dokumente
angepasst werden können.
§5.1.5 Rechte in Allianzregionen
Allianzregionen sind alle Regionen, die von der Allianz beansprucht werden, aber
weder primäre noch sekundäre Heimatregionen eines Mitglieds sind. Alle
Mitglieder, die sich in einer Allianzregion aufhalten sind dazu verpflichtet,
der Region keinen Schaden zuzufügen und nach Möglichkeit den Reichtum der Region
zu mehren.
§5.1.5.1 Rechte eines Mitgliedsvolkes in Allianzregionen auf dessen Heimatinsel
In diesen Gebieten haben alle "heimischen" Mitglieder die gleichen Rechte,
insbesondere das Recht zur Nutzung der Ressourcen (Rekrutierung, Holz, etc.) und
die Regionen sind für alle Allianzmitglieder frei zugänglich. Insbesondere
hat kein Mitglied das Recht, einem anderen Mitglied den Zutritt zu verwehren oder
eine Tätigkeit zu untersagen.
§5.1.5.2 Rechte einen Mitgliedsvolkes in Allianzregionen, welche nicht auf dessen Heimatinsel liegen
Die Völker einer Insel haben Allianzregionen zur Verfügung zu stellen,
in denen durch nicht inselansässige Allianzmitglieder Stützpunkte
unterhalten werden können. In diesen Regionen haben alle Mitglieder die
Rechte aus §5.1.5.1.
§5.2 Inanspruchnahme von Hilfeleistungen
§5.2.1 Inanspruchnahme von Hilfeleistungen im Falles eines Angriffs
Wird ein Mitgliedsvolk der Allianz angegriffen, so ist dieses Volk berechtigt,
die Mitglieder der Allianz um Hilfe bitten. Die Mitglieder sind dazu
verpflichtet, dieser Bitte Folge zu leisten.
§5.2.2 Hilfeleistung im Fall eines Angriffs auf Nichtmitglieder
Greift ein Mitgliedsvolk der Allianz ein Volk an, welches nicht Mitglied der
Allianz ist, so kann es die anderen Mitglieder der Allianz um Hilfe bitten.
Jedoch ist kein Mitgliedsvolk der Allianz verpflichtet, eine solche Hilfe auch
zu leisten. Es müssen jedoch mindestens eine Woche zuvor alle Allianzmitglieder
über den Angriff informiert werden.
§5.2.5 Inanspruchnahme von Hilfeleistungen zur Ausbildung
Jedes Mitgliedsvolk ist berechtigt, ein anderes Mitgliedsvolk um Ausbildung in
einem bestimmten Bereich zu ersuchen. Soweit es in der Möglichkeit des
ersuchten Volkes liegt, sollte dieses der Bitte Folge leisten. Alle daraus
entstehenden Fragen sind durch die beiden Parteien zu klären.
§6 Pflichten der Bündnismitglieder
§6.1 Helfestatus gegenüber Allianzmitgliedern
Ein Allianzmitglied hat gegenüber allen anderen Mitgliedern den Helfestatus
"Helfe Alles" zu setzen.
§6.2 Pflichten in Friedenszeiten
§6.2.1 Bekanntgabe statistischer und kartographischer Daten
Jedes Mitglied der Allianz hat die Pflicht mindestens einmal zu Beginn jeden
neuen Eressea-Monats eine Meldung über ausgewählte statistische Daten
seines Volkes zu liefern. Diese Meldung kann auch häufiger erfolgen.
Diese Meldung hat an ein von der Allianz ausgewähltes Volk zu erfolgen.
Ebenso hat jedes Mitgliedsvolk Daten über neu erkundete Regionen mitzuteilen.
§6.2.2 Lehrverpflichtung
Jedes Mitgliedsvolk der Allianz hat bei Aufnahme in die Allianz mehrere
Lerngebiete anzugeben, in dem es die anderen Mitglieder der Allianz zu
unterrichten vermag. Diese sind in der unter §1 angegebenen URL einsehbar.
§6.3 Militärische Pflichten
Zur Sicherung des Friedens kann jedes Mitgliedsvolk eigene Streitkräfte
unterhalten. Diese dürfen nicht gegen andere Allianzmitglieder eingesetzt
werden, außer es handelt sich um Turniere.
§6.3.1 Definition eines Angriffs
Als Angriff gelten insbesondere kriegerische Akte, der wiederholte Diebstahl von
Eigentum des Mitgliedsvolkes, wiederholte Spionageversuche sowie das Eindringen
fremder bewaffneter Einheiten in Heimatregionen oder Allianzregionen.
§6.3.2. Angriff auf Nichtmitglieder der Allianz
Ein Angriff im Namen der Allianz kann nur erfolgen, wenn 2/3 der Mitglieder der
Allianz sich für diesen kriegerischen Akt ausgesprochen haben (s. §2). Wurde
diese Mehrheit vorher nicht eingeholt, kann das entsprechende Mitglied aus der
Allianz ausgeschlossen werden (s. auch §4.4).