ALLIANZVERTRAG

Präambel

Die Völker Tol Naurs sind der Auffassung, daß eine friedliche Kooperation ein Maximum an Wohlstand und Wachstum garantiert. Darauf aufbauend wird die Errichtung einer Allianz als geeignetes Mittel angesehen, alle Unstimmigkeiten zwischen den Völkern Tol Naurs frühzeitig zu bereinigen und das Wohlergehen der Mitgliedsvölker durch gegenseitige Hilfe zu fördern und zu ermöglichen. Ebenso dient die Gemeinschaft einem größeren Schutz vor Übergriffen seitens Dritter.

§1 Veröffentlichung

Alle hier angesprochenen Dokumente, d.h. sowohl die Statuten der Allianz als auch alle weiteren hierzu gehörenden Dokumente, werden sowohl per Bote an die jeweiligen Mitglieder verteilt als auch zur Einsicht hier offen gelegt.

§2 Abstimmungen

Bei Abstimmungen nach diesen Statuten hat jedes Volk genau eine Stimme. Eine Abstimmung ist binnen zweier Wochen zu beenden. Hat ein Volk seine Stimme nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, so gilt dieses als Enthaltung. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Abstimmung ist die Teilnahme von über 50% der Mitglieder. Für jede Abstimmung wird ein schriftführendes Volk ernannt, welches die Stimmen für diese Abstimmung sammelt, auswertet und das Ergebnis der Abstimmung bekannt gibt. Dieses Volk kann sich an der Abstimmung beteiligen. Enthaltungen werden für die Mehrheitsverhältnisse nicht berücksichtigt.Es gibt keine geheime Abstimmung.

§2.1 Inselinterne Abstimmungen

Bei Abstimmungen über Inhalte die nur eine Insel betreffen, sind nur die inselansässigen Völker stimmberechtigt. Darüber hinaus gelten die Regelungen des §2.

§3 Änderung der Statuten

Die Statuten dieses Allianzvertrages können nur durch eine gemeinsame Abstimmung geändert werden. Dazu sind mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen notwendig (s. auch §2).

§4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist an ein Volk gebunden, d.h. sie betrifft automatisch auch alle Gruppen dieses Volkes. Ebenso bedingt die Änderung der Bezeichnung eines Volkes nicht eine automatische Beendigung der Mitgliedschaft.

§4.1 Mitglieder

Alle Unterzeichner dieses Allianzvertrages sind automatisch Mitglieder dieser Allianz und an die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten und Rechten gebunden. Eine Liste der Mitglieder wird als Anhang in einem separaten Dokument aufgeführt und ist unter der in §1 angegebenen URL einsehbar. Die unterzeichnete Willenserklärung (E-Mail) wird als Ganzes ebenfalls dort aufbewahrt.

§4.2 Gewährung der Mitgliedschaft auf Antrag

Ein Volk, welches noch nicht Mitglied dieser Allianz ist, kann sich jederzeit um Aufnahme in die Allianz bemühen. Die Beantragung der Mitgliedschaft kann dabei an ein beliebiges Mitglied der Allianz gerichtet werden. Erhält ein Mitglied der Allianz einen Antrag auf Beitritt von einem Volk, so ist dieses Mitglied verpflichtet, den Antrag schnellstmöglich allen Mitgliedern der Allianz zwecks Abstimmung vorzulegen. Spricht sich eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Allianz dafür aus, so soll das neue Mitglied in die Allianz aufgenommen werden.

§4.3 Austritt

  1. Ein Mitgliedsvolk kann jederzeit den Austritt aus der Allianz erklären. Ein Austrittsgesuch ist an alle Mitglieder der Allianz per Bote zu versenden. Einem solchen Austrittsgesuch folgt eine sofortige Erklärung und Bestätigung seitens der Vollversammlung aller Mitglieder.
  2. Der Austritt wird vier Eressea-Wochen nach Bestätigung durch die Allianz wirksam.
  3. Nach erfolgtem Austritt darf vor Ablauf eines Eresseajahres einem Antrag dieses Volkes auf erneute Aufnahme in die Allianz nicht stattgegeben werden.

§4.4 Ausschluss eines Mitgliedes aus der Allianz

Ein Mitglied der Allianz kann aus der Allianz ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig der Allianz schweren Schaden zufügt, insbesondere gegen die Statuten dieses Allianzvertrages verstößt. Dazu sind 2/3 der abgegebenen Stimmen notwendig (s. §2). Das betreffende Mitglied ist nicht stimmberechtigt.

§5 Rechte der Bündnismitglieder

§5.1 Heimatregionen Jedes Volk erhält eine gewisse Anzahl an Regionen zugewiesen, in welchen diesem Volk besondere Rechte zustehen. Die einem Mitglied der Allianz zugewiesenen Heimatregionen sind in einem gesonderten Dokument als Anlage aufgeführt. Die Heimatregionen werden einem Mitglied mit Annahme der Aufnahme in die Allianz mitgeteilt. Bei den Beratungen sollen die berechtigten Interessen des Volkes Gehör finden.

§5.1.1 Rechte in den Heimatregionen

In seinen Heimatregionen hat ein Volk uneingeschränkte Rechte. Dies beinhaltet damit auch, die Rechte aller anderen Mitgliedern der Allianz in diesen Gebieten zu beschränken. Ausgenommen ist nur das Recht auf ungehinderte Durchreise und die Möglichkeit 5% des durch Unterhaltung erwirtschaftbahren Betrages - aber maximal 100 Silberstücke - zur Eigenversorgung der Durchreisenden pro Runde zu verdienen. Diese Rechte gelten sowohl in den primären (s. §5.1.2) als auch den sekundären (s. §5.1.3) Heimatregionen.

§5.1.2 Primäre Heimatregion

Jedem Volk steht automatisch die Region, in welcher es erstmals das Licht dieser Welt erblickt hat, als sogenannte primäre Heimatregion zu. Ist eine solche Region bereits einem anderen Volk als sekundäre Heimatregion zugewiesen worden, so wird diese Zuweisung hinfällig und das zweite Volk bekommt eine andere Region als sekundäre Heimatregion zugewiesen. Sollten zwei Völker dieselbe Region als primäre Heimatregion haben, so findet eine Abstimmung in der Allianz statt. Dem Volk, für das die Mehrheit der Allianzmitglieder stimmt, soll die Region als primäre Heimatregion zugeteilt werden. Das Volk mit den zweitmeisten Stimmen erhält eine andere Region als primäre Heimatregion zugewiesen.

§5.1.3 Sekundäre Heimatregionen

Zusätzliche zur unter §5.1.2 bezeichneten primären Heimatregion stehen jedem Mitgliedsvolk 2 weitere Heimatregionen, die sogenannten sekundären Heimatregionen zu. Diese sollen so gewählt werden, daß sie ein zusammenhängendes Gebiet bilden. Die sekundären Heimatregionen sollen weiterhin so gewählt werden, daß
  1. jedes Volk mindestens eine Ebene oder einen Wald als Heimatregion besitzt
  2. die Anzahl der durch die Gebiete maximal möglichen Bauern aller Heimatregionen eines Volkes sollen zwischen 24.000 und 25.000 betragen.
Können obige Kriterien nicht durch die Wahl von zwei Regionen, die mit der primären Heimatregion ein zusammenhängendes Gebiet bilden, erfüllt werden, so sollen diesem Mitgliedsvolk auch mehr als zwei sekundäre Heimatregionen zuerkannt werden. Dabei wird zuerst versucht, weitere benachbarte Regionen zu sekundären Heimatregionen zu erklären. Können die Kriterien auch so immer noch nicht erfüllt werden, so sollen auch nicht benachbarte Regionen in die Auswahl einbezogen werden. Bergregionen sind aufgrund ihrer besonderen Bedeutung bei der Wahl als sekundäre Heimatregionen ausgeschlossen. Bei Eintritt in die Allianz kann jedes Volk die von ihm gewünschten sekundären Heimatregionen angeben. Diese sollen Berücksichtigung finden, sofern sie nicht bereits anderen Allianzmitgliedern als Heimatregionen zuerkannt wurden.

§5.1.4 Namensänderung von Heimatregionen

Ändert ein Mitgliedsvolk die Bezeichnung einer seiner Heimatregionen, so ist diese Änderung der Allianz mitzuteilen, damit die entsprechenden Dokumente angepasst werden können.

§5.1.5 Rechte in Allianzregionen

Allianzregionen sind alle Regionen, die von der Allianz beansprucht werden, aber weder primäre noch sekundäre Heimatregionen eines Mitglieds sind. Alle Mitglieder, die sich in einer Allianzregion aufhalten sind dazu verpflichtet, der Region keinen Schaden zuzufügen und nach Möglichkeit den Reichtum der Region zu mehren.
§5.1.5.1 Rechte eines Mitgliedsvolkes in Allianzregionen auf dessen Heimatinsel
In diesen Gebieten haben alle "heimischen" Mitglieder die gleichen Rechte, insbesondere das Recht zur Nutzung der Ressourcen (Rekrutierung, Holz, etc.) und die Regionen sind für alle Allianzmitglieder frei zugänglich. Insbesondere hat kein Mitglied das Recht, einem anderen Mitglied den Zutritt zu verwehren oder eine Tätigkeit zu untersagen.
§5.1.5.2 Rechte einen Mitgliedsvolkes in Allianzregionen, welche nicht auf dessen Heimatinsel liegen
Die Völker einer Insel haben Allianzregionen zur Verfügung zu stellen, in denen durch nicht inselansässige Allianzmitglieder Stützpunkte unterhalten werden können. In diesen Regionen haben alle Mitglieder die Rechte aus §5.1.5.1.

§5.2 Inanspruchnahme von Hilfeleistungen

§5.2.1 Inanspruchnahme von Hilfeleistungen im Falles eines Angriffs

Wird ein Mitgliedsvolk der Allianz angegriffen, so ist dieses Volk berechtigt, die Mitglieder der Allianz um Hilfe bitten. Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, dieser Bitte Folge zu leisten.

§5.2.2 Hilfeleistung im Fall eines Angriffs auf Nichtmitglieder

Greift ein Mitgliedsvolk der Allianz ein Volk an, welches nicht Mitglied der Allianz ist, so kann es die anderen Mitglieder der Allianz um Hilfe bitten. Jedoch ist kein Mitgliedsvolk der Allianz verpflichtet, eine solche Hilfe auch zu leisten. Es müssen jedoch mindestens eine Woche zuvor alle Allianzmitglieder über den Angriff informiert werden.

§5.2.5 Inanspruchnahme von Hilfeleistungen zur Ausbildung

Jedes Mitgliedsvolk ist berechtigt, ein anderes Mitgliedsvolk um Ausbildung in einem bestimmten Bereich zu ersuchen. Soweit es in der Möglichkeit des ersuchten Volkes liegt, sollte dieses der Bitte Folge leisten. Alle daraus entstehenden Fragen sind durch die beiden Parteien zu klären.

§6 Pflichten der Bündnismitglieder

§6.1 Helfestatus gegenüber Allianzmitgliedern

Ein Allianzmitglied hat gegenüber allen anderen Mitgliedern den Helfestatus "Helfe Alles" zu setzen.

§6.2 Pflichten in Friedenszeiten

§6.2.1 Bekanntgabe statistischer und kartographischer Daten

Jedes Mitglied der Allianz hat die Pflicht mindestens einmal zu Beginn jeden neuen Eressea-Monats eine Meldung über ausgewählte statistische Daten seines Volkes zu liefern. Diese Meldung kann auch häufiger erfolgen. Diese Meldung hat an ein von der Allianz ausgewähltes Volk zu erfolgen. Ebenso hat jedes Mitgliedsvolk Daten über neu erkundete Regionen mitzuteilen.

§6.2.2 Lehrverpflichtung

Jedes Mitgliedsvolk der Allianz hat bei Aufnahme in die Allianz mehrere Lerngebiete anzugeben, in dem es die anderen Mitglieder der Allianz zu unterrichten vermag. Diese sind in der unter §1 angegebenen URL einsehbar.

§6.3 Militärische Pflichten

Zur Sicherung des Friedens kann jedes Mitgliedsvolk eigene Streitkräfte unterhalten. Diese dürfen nicht gegen andere Allianzmitglieder eingesetzt werden, außer es handelt sich um Turniere.
§6.3.1 Definition eines Angriffs
Als Angriff gelten insbesondere kriegerische Akte, der wiederholte Diebstahl von Eigentum des Mitgliedsvolkes, wiederholte Spionageversuche sowie das Eindringen fremder bewaffneter Einheiten in Heimatregionen oder Allianzregionen.
§6.3.2. Angriff auf Nichtmitglieder der Allianz
Ein Angriff im Namen der Allianz kann nur erfolgen, wenn 2/3 der Mitglieder der Allianz sich für diesen kriegerischen Akt ausgesprochen haben (s. §2). Wurde diese Mehrheit vorher nicht eingeholt, kann das entsprechende Mitglied aus der Allianz ausgeschlossen werden (s. auch §4.4).


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